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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 153/01, Beschluss v. 24.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 153/01 - Beschluß v. 24. April 2001 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten R und B gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2000 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es kann dahinstehen, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme des Landgerichts tragen, die Angeklagten hätten die Tat - auch - in der Absicht begangen, eine andere Straftat zu verdecken. Denn rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagten handelten, um eine andere Straftat zu ermöglichen.

Bearbeiter: Karsten Gaede