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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 123/01, Urteil v. 25.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 123/01 - Urteil v. 25. April 2001 (LG Neuruppin)

Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Zulässige Strafschärfungserwägung einer konkrete Gefährdung für die ungestörte Sexualentwicklung; Doppelverwertungsverbot

§ 176 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 174 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - wegen - sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat auch zum Strafausspruch keinen Erfolg.

Der festgestellte fortgesetzte, teils massive sexuelle Mißbrauch der Tochter des Angeklagten über einen Gesamtzeitraum von. wenigstens eineinhalb Jahren begründete, ohne daß es hierfür näherer konkreterer Feststellungen bedurft hätte, zweifelsfrei aufgrund seiner Dauer, seiner Intensität und seiner Begleitumstände eine über die notwendigen Folgen einer einzigen derartigen Tat hinausgehende beträchtliche konkrete Gefährdung für die ungestörte Sexualentwicklung der Geschädigten. Dies konnte bei der Gesamtstrafbemessung, aber auch bei der Strafzumessung für jede einzelne Straftat der Serie schärfend berücksichtigt werden. Der Senat verneint daher für die vom Generalbundesanwalt in seinem Aufhebungsantrag beanstandeten strafschärfenden Erwägungen sowohl einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB als auch eine Anlastung nicht sicher festgestellter Tatfolgen. Soweit in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs ähnliche Wendungen tragend beanstandet wurden, sind, soweit ersichtlich, nicht entsprechend gelagerte Tatserien Grundlage für die beanstandete strafschärfende Würdigung gewesen oder war letztlich - anders als hier - eine auffallend gewichtige Sanktionierung Anlaß für die Aufhebung. Auch sonst liegen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessung vor.

Bearbeiter: Karsten Gaede