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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 108/01, Beschluss v. 09.05.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 108/01 - Beschluß v. 9. Mai 2001 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in der Liste der angewendeten Vorschriften § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte für die in den von ihm angemieteten Wohnungen tätigen Prostituierten Werbeanzeigen in Tageszeitungen geschaltet. Damit hat er die Prostitutionsausübung der Frauen durch Maßnahmen gefördert, welche über die bloße Gewährung von Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1977 - 2 StR 192/77). Der Senat kann den Schuldspruch - bei unverändertem Tenor - entsprechend ändern, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den - nicht angeklagten Vorwurf des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede