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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 107/01, Beschluss v. 25.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 107/01 - Beschluß v. 25. April 2001 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig. ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schuldspruch ist nach dem Zweifelsgrundsatz eindeutig im Sinne von Tateinheit zu fassen. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts lediglich an, daß die Aufklärungsrügen jedenfalls unbegründet sind und daß die Zulässigkeit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO jedenfalls am vollständigen Vortrag der Ladungsvorgänge um die in Abwesenheit des Angeklagten vernommene Zeugin scheitert.

Bearbeiter: Karsten Gaede