Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 100/01, Beschluss v. 03.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Gewicht der Anlaßtaten reicht - ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen -zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 - 5 StR 363/00 -). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des Beschuldigten - etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff BGB - zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet werden kann.
Bearbeiter: Karsten Gaede