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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 100/01, Beschluss v. 03.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 100/01 - Beschluß v. 3. April 2001 (LG Neuruppin)

Sicherungsverfahren; Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 66 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Gewicht der Anlaßtaten reicht - ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen -zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 - 5 StR 363/00 -). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des Beschuldigten - etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff BGB - zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet werden kann.

Bearbeiter: Karsten Gaede