Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 583/00, Beschluss v. 09.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die bedenklich knappen Ausführungen zur Versagung einer Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung im angefochtenen Urteil stehen einer vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung das Strafrestes nicht entgegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede