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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 566/00, Beschluss v. 10.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 566/00 - Beschluß v. 10. Januar 2001 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Zweck und Umfang der schriftlichen Urteilsgründe

§ 349 Abs. 2 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 13. Juli 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Der Angeklagte M hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das genannte Urteil zu tragen.

Gründe

Die angesichts der vollen Geständigkeit eines Angeklagten und der fast vollständigen Geständigkeit des anderen Angeklagten ungewöhnlich langen Ausführungen zur Beweiswürdigung geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Die Urteilsgründe sollen nicht das abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung in der durch den jeweiligen Fall gebotenen sachlogischen Struktur wiedergeben und würdigen und so die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung, insbesondere der nach Lage des Falles erforderlichen Beweiswürdigung, ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1998, 475). So war hier die Wiedergabe der Bekundungen von 28 gehörten Zeugen in doppelter Hinsicht entbehrlich.

Soweit es auf einen Beweisgewinn aus Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ankommt, sind nicht etwa - von begründeten Einzelfällen abgesehen alle Protokolle der abgehörten Ferngespräche wörtlich (vgl. BGH NStZ 2000, 607 f.) oder - wie hier - gerafft wiederzugeben. Vielmehr werden allein die beweiserheblichen Passagen im Zusammenhang ihrer Bedeutung mitzuteilen sein.

Bearbeiter: Karsten Gaede