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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 564/00, Beschluss v. 19.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 564/00 - Beschluß v. 19. Dezember 2000 (LG Berlin)

Zurechnung von Tatbeiträgen bei Mittäterschaft

§ 25 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. November 2000 Bezug genommen.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Strafschärfend wertet das Landgericht, daß das von den beiden unbekannt gebliebenen bewaffneten Mittätern des Angeklagten im Keller eingesperrte und gefesselte Tatopfer durch das Anzünden von Papier in die Gefahr geraten sei zu verbrennen oder zu ersticken. Zwar habe der Angeklagte diese Tathandlungen nicht eigenhändig ausgeführt, er müsse sich aber die von seinen Mittätern geschaffene Gefährdung genau wie die Verwendung der Pistolen zurechnen lassen. Mit diesen Erwägungen stellt die Strafkammer ersichtlich darauf ab, daß jedes von einem gemeinsamen Tatplan erfaßte arbeitsteilige Handeln eines Täters seinen Mittätern zugerechnet wird. Für den Waffeneinsatz begegnet dies hier keinen Bedenken. Dagegen liegt es fern, daß auch das Anzünden von Papier einem - wenn auch nur stillschweigend gefaßten - gemeinsamen Tatplan entsprach. Nach den Feststellungen fanden die insoweit ohne Mitwirkung des Angeklagten handelnden Mittäter im Keller keinen Lichtschalter, rissen deshalb aus einem dort abgelegten Ordner ein Stück Papier heraus, zündeten es an und warfen es auf den Boden. Aus der Sicht des Angeklagten bestand für ein solches Handeln kein Anlaß, da ihm aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt war, daß der finstere Keller dadurch zu beleuchten war, daß der Stecker einer Lampe in die Steckdose gesteckt werden mußte. Naheliegend stellt das spontane Vorgehen der Mittäter des Angeklagten daher einen Exzeß dar, der dem Angeklagten nicht zugerechnet werden kann. Die Strafe, die ersichtlich maßgeblich auf die lebensgefährliche Situation des Opfers abstellt, muß daher neu zugemessen werden.

Bearbeiter: Rocco Beck