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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 555/00, Beschluss v. 09.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 555/00 - Beschluß v. 9. Januar 2001 (LG Hamburg)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Symptomatischer Zusammenhang

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 30 Fällen, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Zuhälterei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Strafkammer hat indes - wie die Revision, zurecht rügt - rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Nach den Urteilsfeststellungen war die Angeklagte schwer drogenabhängig und deshalb bei allen Taten erheblich vermindert schuldfähig i.S. des § 21 StGB (UA S. 21, 35). Wie die Angeklagte weiß, ist sie unter Kokaineinfluß besonders aggressiv und sehr empfindlich (UA S. 23). Darüber hinaus hat die Strafkammer auch den symptomatischen Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den Straftaten festgestellt ("Triebfeder ihres Handelns", Prägung der Taten durch die erhebliche Drogenabhängigkeit - UA S. 40, 45). Gleichwohl hat das Tatgericht die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennbar geprüft, weshalb darüber neu verhandelt werden muß. Daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht - (zumal da) die Angeklagte hier die Nichtanordnung ausdrücklich gerügt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagte von ihrem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind hier - insbesondere aufgrund der Feststellungen zu den Bemühungen der Angeklagten um einen stationären Drogentherapieplatz (UA S. 10, 46) nicht ersichtlich.

Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters der Taten ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben kann."

Dem stimmt der Senat zu.

Bearbeiter: Karsten Gaede