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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 542/00, Beschluss v. 21.05.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 542/00 - Beschluß v. 21. Mai 2001 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Auf die Revision der Angeklagten W wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen.

Bearbeiter: Karsten Gaede