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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 500/00, Beschluss v. 27.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 500/00 - Beschluß v. 27. November 2000 (LG Leipzig)

Einzelfall fehlerhafter Strafzumessung bei Vergewaltigung (Vollständigkeit, Feststellung von Strafschärfungsgründen); Sexuelle Nötigung; Beurteilungsrahmen; Strafrahmen

§ 177 Abs. 2 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2000 nach § 349 Abs. StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand; er ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte in einer von ihm genutzten Wohnung die Geschädigte, der er Rauschgift verkauft hatte, das sie nicht vollständig hatte bezahlen können, auf, sich das erforderliche Geld durch die Vornahme sexueller Handlungen zu verdienen. Als sie dies ablehnte, versetzte er ihr einen heftigen, schmerzhaften Schlag ins Gesicht und zwang sie zum Geschlechtsverkehr. Zutreffend wertet das Landgericht diese Tat als Verbrechen mit hohem Schuldgehalt, zumal das zur Tatzeit erst 15 Jahre alte, zwischenzeitlich erneut von einem anderen Täter vergewaltigte Opfer noch heute unter den psychischen Folgen der Tat, die unter anderem in Angstzuständen und Schlafstörungen zum Ausdruck kommen, leidet. Bei den Strafzumessungserwägungen im einzelnen hat das Landgericht allerdings verkannt, daß der Angeklagte nicht nur nicht einschlägig und nicht schwerwiegend, sondern zur Tatzeit in der ersten Märzwoche 1999 überhaupt nicht vorbestraft war. Auch wird die Wertung, der Angeklagte sei mit "besonderer Brutalität" gegen sein Opfer vorgegangen, von den Feststellungen nicht getragen. Daß sich diese zu beanstandenden Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, kann der Senat angesichts der sehr hohen Strafe nicht ausschließen (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 6, 10; Strafhöhe 5 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird nunmehr auch Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2000 eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Bearbeiter: Karsten Gaede