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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 471/00, Beschluss v. 14.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 471/00 - Beschluß v. 14. Dezember 2000 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als (teilweise) unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte G des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 153 Fällen, davon in 152 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 30 Fällen schuldig ist,

b) in den Gesamtstrafaussprüchen gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte G hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 105 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ferner wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 78 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs, die keine Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch hat, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. November 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist das tateinheitliche Vergehen nach § 174 StGB im ersten Fall verjährt. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat Auswirkungen auf den zugehörigen Einzelstrafausspruch (ein Jahr Freiheitsstrafe) aus.

2. Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstreckten Verurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Fehler 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5a m.w.N.). Die Einzelstrafen sind daher auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dies obliegt einem neuen Tatrichter, und zwar auf der Basis sämtlicher bislang zur Person und zu den Taten getroffener Feststellungen, die vollständig bestehen bleiben und allenfalls - nicht notwendig - durch nicht widersprüchliche weitere Feststellungen ergänzbar sind.

Bearbeiter: Karsten Gaede