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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 462/00, Urteil v. 19.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 462/00 - Urteil v. 19. Dezember 2000 (LG Berlin)

Verwerfung als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2000 wird verworfen.

Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, zum Betrug und zur Urkundenfälschung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. November 2000 unbegründet.

Bearbeiter: Karsten Gaede