Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 443/00, Beschluss v. 28.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Urteilsfassung wird auf den Senatsbeschluß - 5 StR 453/00 - vom heutigen Tage hingewiesen. Die dortigen Ausführungen zur Wiedergabe von Zeugenaussagen gelten auch für Gesprächsmitschnitte von Telefonüberwachungen, deren wörtliche Wiedergabe nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise angezeigt sein kann (vgl. auch BGH NStZ 2000, 607 f.).
Bearbeiter: Karsten Gaede