Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/00, Beschluss v. 18.09.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das, Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Würdigungen rechtfertigen zwar noch eine Unterbringung des Beschuldigten ohne Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel. Jedoch wird bei den Überprüfungen (§ 67e StGB) angesichts der künftig etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme des Beschuldigten - mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt Werden kann (§ 67d Abs. 2 StGB).
Bearbeiter: Karsten Gaede