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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 373/00, Beschluss v. 29.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 373/00 - Beschluß v. 29. August 2000 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs, 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 2 hin.

Bearbeiter: Karsten Gaede