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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 335/00, Beschluss v. 25.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 335/00 - Beschluß v. 25. Oktober 2000 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Bezüglich der Fälle II. 4 bis II. 10 der Urteilsgründe wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung jeweils auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. April 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte ist damit verurteilt wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tatmehrheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 24 tatmehrheitlichen Fällen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Sachbehandlung nach §§ 154, 154a StPO beruht auf der eingetretenen Verjährung einzelner Tatvorwürfe. Der Strafausspruch, ist insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei der hier vorgenommenen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter wird Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie ergänzt werden können, zu treffen haben.

Bearbeiter: Karsten Gaede