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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 325/00, Beschluss v. 15.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 325/00 - Beschluß v. 15. August 2000 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils, daß die Tatwaffe ein Springmesser im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG war. Daß das Landgericht trotz Vorliegens der vertypten Milderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Verschiebung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB "insgesamt nur einmal Gebrauch" gemacht hat, findet seinen Grund ersichtlich darin, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB wesentlich in der aktuellen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit gelegen haben und der Angeklagte auch bei seinen früheren Gewalttaten unter Alkoholeinfluß gestanden hatte.

Bearbeiter: Karsten Gaede