Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 321/00, Urteil v. 29.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2000 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Gebrauch verfälschter beweiserheblicher Daten in vierzehn Fällen, wegen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen, wegen Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges und Computerbetruges in acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte gebrauchte fremde, zum Teil verfälschte Zahlungskarten zu Einkäufen und Telefonaten. Die Schadensbeträge liegen bei den Telefonaten zwischen 1 DM und 65 DM, bei den Einkäufen meist im dreistelligen DM-Bereich, maximal bei 6.800 DM, insgesamt bei knapp 16.000 DM, im Versuchsfall bei einem erstrebten Schaden von 4.115 DM.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349). Fehler der genannten Art liegen hier nicht vor, wenngleich die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zum Teil am unteren Rand des Vertretbaren liegen, die Einzelstrafen in vielen Fällen der Mindeststrafe für den angenommenen minder oder besonders schweren Fall entsprechen. Auch sind keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).
Insbesondere greifen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einzelbeanstandungen im Ergebnis nicht durch.
Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte zur Zeit der Taten heroinabhängig war und daß die Finanzierung seiner Sucht Triebfeder seines Handelns war. Es hat verneint, daß dieserhalb die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlägen, jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Heroinabhängigkeit begangen hat. Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Beschwerdeführerin, daß das Landgericht ohne hinreichende Anhaltspunkte eine solche Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten angenommen habe. Das Landgericht hat die frühere Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenngleich diese Haschisch betraf, ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die - befundlosen - Beobachtungen einer Kriminalbeamtin bei der Festnahme des Angeklagten und der Durchsuchung seiner Wohnung gewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Behauptung des Angeklagten von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu widerlegen war. Einen Rechtsfehler birgt dies nicht. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang etwa weitere Aufklärung vermißt, fehlt es an einer entsprechenden Verfahrensrüge.
Das Landgericht hat auch die - sämtlich nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend in Rechnung gestellt (UA S. 19). Daß es dabei deren (UA S. 2 f.) festgestellte Vielzahl und einzelne Schwere außer Betracht gelassen hätte, ist nicht zu besorgen.
Die gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde, aber nicht rechtsfehlerhaft, erfüllt sie doch noch alle Strafzwecke. Der Tatrichter durfte, wie geschehen, wesentlich auf die Schadenssumme und den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten abstellen.
Bearbeiter: Karsten Gaede