Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 248/00, Beschluss v. 09.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhalten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im Rubrum dieses Beschlusses angegeben.
Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß geben, jenen Beschluß - abgesehen von der Berichtigung eines (dem angefochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum - abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Auslieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar:
Im "Fall D" ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); eine indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sachverhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991 - 5 StR 343/91 - (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag.
Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Regelungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundesrepublik Deutschland - und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgelieferten Angeklagten - beziehen.
Bearbeiter: Karsten Gaede