Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 248/00, Beschluss v. 31.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven vom 22. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinreichende Anhaltspunkte für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen, die einen präzise bestimmten Strafabschlag veranlassen würden, sind nicht dargetan. Auch eine überlange Dauer des Revisionsverfahrens liegt noch nicht vor. Dem Zeitablauf seit Tatbegehung und den im Rahmen des Freiheitsentzugs in anderer Sache eingetretenen besonderen Belastungen des Angeklagten ist bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen gegen den massiv einschlägig vorbelasteten Angeklagten und insbesondere nochmals bei der Gesamtstrafbildung deutlich Rechnung getragen worden.
Bearbeiter: Karsten Gaede