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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 181/00, Beschluss v. 23.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 181/00 - Beschluß v. 23. Mai 2000 (LG Leipzig)

Beihilfe zur Rechtsbeugung durch Hinwirken auf Haftbefehle durch Mitarbeiter des MfS

§ 339 StGB; § 27 StGB; § 214 DDR-StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung in Anwendung von DDR-Strafrecht "auf Bewährung" verurteilt und bei Festsetzung einjähriger Bewährungszeiten für den Fall des Bewährungsversagens Freiheitsstrafen von neun (H) bzw. sechs (E) Monaten angedroht (§ 33 Abs. 2 StGB-DDR). Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat lediglich an:

Die Annahme, in den Ausgangsverfahren habe in den Anträgen der Staatsanwälte auf Erlaß von Haftbefehlen bei Annahme des Verdachts von Vergehen nach § 214 StGB-DDR in offensichtlichen Grenzfällen jeweils Rechtsbeugung durch Veranlassung einer freiheitsberaubenden Maßnahme im Vorfeld willkürlicher, menschenrechtswidriger Sanktionierung gelegen, steht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 41, 247).

Ohne die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat der Tatrichter jedenfalls Beihilfehandlungen der Angeklagten darin gesehen, daß sie als für die Untersuchungen in den Ausgangsverfahren maßgebliche Amtsträger im Ministerium für Staatssicherheit auf die rechtsbeugerischen Haftbefehlsanträge wissentlich und willentlich hingewirkt haben. Das Vorliegen des Gehilfen und des damit einhergehenden erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hat der Tatrichter bei den Angeklagten vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung zu Diplomjuristen beim MfS insgesamt zutreffend belegt (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 338 ff.). Danach waren die Angeklagten auch wegen erkannter und offensichtlicher Rechtswidrigkeit der ihnen für ihr jeweiliges Vorgehen von Vorgesetzten erteilten Befehle nicht straffrei (§ 258 Abs. 1 StGB-DDR, § 5 Abs. 1 WStG).

Auch die Rechtsfolgenaussprüche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Daß eine noch mildere Sanktionierung, insbesondere die Verhängung geringerer zur Bewährung ausgesetzter Gesamtfreiheitsstrafen nach § 54, § 339 i.V.m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB oder gar die Verhängung von Gesamtgeldstrafen in weiterer Anwendung von § 47 Abs. 2 StGB, nicht in Betracht kommen konnte, versteht sich von selbst.

Bearbeiter: Karsten Gaede