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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 135/00, Beschluss v. 19.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 135/00 - Beschluß v. 19. April 2000 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei dem Angeklagten R nach den getroffenen Feststellungen mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, bei dem Angeklagten R indes noch tragfähige Begründung des Tatrichters für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere Beachtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl. § 67 Abs. 5 StGB).

Bearbeiter: Karsten Gaede