Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 133/00, Beschluss v. 17.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte wegen dreifacher Zuhälterei in Tateinheit mit zweifachem Menschenhandel und mit zweifacher Beihilfe zum schweren Menschenhandel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Da sich die Ausführungshandlungen der Fälle 1, 2 und 4 sowie der Fälle 3 und 4 teilweise deckten, liegt insgesamt Tateinheit vor; der Senat ist nicht gehindert, den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Es ist sicher auszuschließen, daß aus dem nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 180b Abs. 2 StGB eine geringere Freiheitsstrafe als die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Bearbeiter: Karsten Gaede