Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 68/99, Beschluss v. 16.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger hat beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben und sein Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Senatsbeschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
Bearbeiter: Karsten Gaede