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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 611/99, Beschluss v. 11.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 611/99 - Beschluß v. 11. Januar 2000 (LG Essen)

Strafschärfung (Vermummung bei der Tat als kriminelle Energie)

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt jedoch klar, daß der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 268 a Rdn. 18 m.w.N.), entgegen dem Tenor des schriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat

Daß das Landgericht die Maskierung des Mittäters bei der Tat als Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und strafschärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97 (StV 1998, 652, 653) zu.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede