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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 57/99, Beschluss v. 14.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 57/99 - Beschluß v. 14. September 1999 (LG Siegen)

Untreue; Verfahrenseinstellung; Rechtliches Gehör;

Art. 103 Abs. 1 GG; § 154 Abs. 2 StPO; § 33a StPO;

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zu einer unbegründeten Rüge des nicht gewährten rechtlichen Gehörs nach Verfahrenseinstellung auf Anregung des Generalbundesanwalts. (Bearbeiter) 2. Rechtliches Gehör ist bei der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, da diese Norm nicht die Zustimmung des Angeklagten voraussetzt. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Bei dem Beschluß des Senats vom 6. Juli 1999 hat es sein Bewenden.

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Juli 1999 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, den Schuldspruch entsprechend geändert und die weiter gehende Revision verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte zunächst Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt, später hatte er dann beantragt, "das Verfahren im Fall IV C der Urteilsgründe (Zahlung von 219.500,- DM an die CI-KG) gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen".

Der Angeklagte beanstandet nunmehr, daß ihm der weitere Antrag des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden sei. Er beantragt, ihm gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluß des Senats vom 6. Juli 1999 aufzuheben, "soweit die weiter gehende Revision in bezug auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe verworfen worden ist".

2. Zu einer Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Senats besteht keine Veranlassung:

Bei einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bedarf es der Zustimmung des Angeklagten nicht (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 37). Da der Angeklagte durch die Einstellung nicht beschwert ist und zugleich auch eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen wurde, war auch die vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erforderlich (vgl. Rieß aaO Rdn. 38 und 46).

Da die teilweise Einstellung des Verfahrens den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge hatte, mußte der Senat darüber befinden, ob die Gesamtstrafe gleichwohl bestehenbleiben konnte. Er hat dies mit Rücksicht darauf bejaht, daß im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die vier bestehenbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr fünf Monate und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen ist, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Gegenvorstellungen fest.

Bearbeiter: Karsten Gaede