hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 57/99, Beschluss v. 06.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 57/99 - Beschluß v. 6. Juli 1999 (LG Siegen)

Untreue; Verfahrenseinstellungen; Gesamtstrafenbildung;

§ 266 StGB; § 154 Abs. 2 StPO; § 54 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Einzelfall einer Einstellung der Verfolgung wegen Untreue infolge zweifelhafter Feststellungen des Urteils (ohne Einfluß auf die Gesamtstrafenbildung).

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. März 1998, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Kapitalanlagebetrugs und der Untreue in drei Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kapitalanlagebetrugs sowie wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen; ob durch die Zahlung von 219.500 DM an die "Cl KG" der "CEV GmbH" ein Nachteil zugefügt worden ist.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge- der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die vier bestehen bleibenden Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr fünf Monate und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede