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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 569/99, Beschluss v. 25.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 569/99 - Beschluß v. 25. Januar 2000 (LG Kaiserslautern)

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren; Formvorschriften über die Einlegung der Revision; Ausdrücklicher Revisionsantrag; Zweifelsfreies Revisionsziel; Verfahrensrüge

§ 406a Abs. 2 Satz 1 StPO; § 344 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Geht der Angeklagte nach § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO mit dem Rechtsmittel der Revision allein gegen die Entscheidung im Anhangsverfahren vor, gelten auch insoweit die Formvorschriften über die Einlegung der Revision.

2. Das Fehlen ausdrücklicher Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) ist unschädlich, wenn sich dem Inhalt der Revisionsschriften eindeutig das verfolgte Ziel entnehmen lässt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4).

3. Die Revisionsschrift muß gemäß § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO erkennen lassen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird. Zwar muss im Gegensatz zu der Verfahrensrüge die Sachrüge nicht weiter begründet werden. Sie muss aber zweifelsfrei erhoben werden; die Revisionseinlegung allein, ebenso die Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte - hier auf das Adhäsionsverfahren - kann nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden (vgl. z.B. BGH NJW 1991, 710; BGH NStZ 1991, 597).

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. April 1999 werden als unzulässig verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges u.a. zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat ferner im Adhäsionsverfahren die Angeklagten zur Zahlung von Geldbeträgen an geschädigte Anleger verpflichtet, und zwar den Angeklagten Sch. zur Zahlung von insgesamt 229.190 DM, und den Angeklagten B. zur Zahlung von 80.960 DM. Der Angeklagte Sch. hat "gegen das Adhäsionsverfahren" Revision eingelegt. Für den. Angeklagten B. hat sein Verteidiger Revision "gegen die Entscheidung des Gerichts im Adhäsionsverfahren" eingelegt. Weitere Erklärungen sind nicht erfolgt.

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision allein gegen die Entscheidung im Anhangsverfahren vorgehen; auch insoweit gelten die Formvorschriften über die Einlegung der Revision (vgl. Karlsruher Kommentar StPO 4. Aufl. § 406 a Rdnr. 2). Diesen Anforderungen genügen die eingelegten Revisionen nicht, da sie nicht innerhalb der mit Zustellung der Urteile am 27. Juli 1999 (Sch.) bzw. 24. Juli 1999 (B.) beginnenden Monatsfrist von den Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von ihren Verteidigern oder anderen Rechtsanwälten unterzeichnete Schrift begründet wurden. Zwar ist das Fehlen ausdrücklicher Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) vorliegend unschädlich, da sich dem Inhalt der Revisionsschriften eindeutig entnehmen lässt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4; Senatsbeschluss vom 7. Januar 1999 - 4 StR 652198 -; Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 344 Rdnr. 3 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdnr. 2 m.w.N.), dass sie das Ziel verfolgen, dass die stattgebende Adhäsionsentscheidung aufgehoben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche abgesehen wird. Die Revisionsschriften lassen jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung sachlichen Rechts angefochten ist. Die bloße Erklärung, dass "gegen das Adhäsionsverfahren Revision" bzw. "gegen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren Revision" eingelegt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar muss im Gegensatz zu der Verfahrensrüge die Sachrüge nicht weiter begründet werden. Sie muss aber zweifelsfrei erhoben werden; die Revisionseinlegung allein, ebenso die Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte - hier auf das Adhäsionsverfahren - (vgl. BGH NStZ 81, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 11) kann nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373179 - bzw. 29. Oktober 1980 - 4 StR 560180 -; BGH NJW 1991, 710; BGH NStZ 1991, 597; BGH NStZ-RR 1998, 18; Löwe/Rosenberg a.a.O. Rdnr. 68 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 388

Bearbeiter: Karsten Gaede