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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 538/99, Beschluss v. 09.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 538/99 - Beschluß v. 9. November 1999 (LG Essen)

Nebenklage; Gesetzesverletzung; Revisionsantrag

§ 400 Abs. 1 StPO; § 401 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ob die Revision der Nebenklage ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsantrag und/oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben. (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2)

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen am Ehemann der Nebenklägerin - zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1999 ausgeführt:

"Die Nebenklägerin hat nur beantragt, 'das Urteil aufzuheben und die Strafsache an eine andere Kammer des LG Essen zurückzuverweisen', und im übrigen die Sachbeschwerde allgemein erhoben. Damit hat sie es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten anfechte, sondern mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3). Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Ob die Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsantrag und/oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daran fehlt es hier; denn weder aus dem unbestimmten Antrag noch aus der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge geht eindeutig hervor, daß die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt, wie sie es in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Es bleibt vielmehr die Möglichkeit offen, daß sie eine höhere Strafe wegen Totschlags, insbesondere unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, erreichen will. Dafür spricht, daß der Angeklagte wegen Totschlags angeklagt worden ist und sich aus dem angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt für die Verwirklichung eines Mordmerkmals ergibt".

Dem schließt sich der Senat an.

Bearbeiter: Karsten Gaede