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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 41/99, Beschluss v. 25.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 41/99 - Beschluß v. 25. März 1999 (LG Frankenthal)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Sachverständige;

§ 64 StGB; § 246a StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu einer fehlerhaft unterbliebenen Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 3. November 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Strafausspruch,

b) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier angesichts der Festellungen des Landgerichts zum Tathergang und zur Drogenabhängigkeit des Angeklagten auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 1999 zutreffend. im einzelnen ausgeführt hat. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91,1 ff. = NStZ 1994, 578), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.

Die Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Der Ansicht des Generalbundesanwalts, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Er hebt daher auch den Strafausspruch auf.

Eine Erstreckung auf die Mitangeklagte Martina H. L., die ihre Revision zurückgenommen hat, kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Bearbeiter: Karsten Gaede