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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 343/99, Beschluss v. 23.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 343/99 - Beschluß v. 23. November 1999 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Gegenerklärung; Mittäterschaft

§ 349 Abs. 2 StPO; § 25 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auch auf die Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend

Die Annahme der mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten wird auch in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe von den Feststellungen getragen. Die Mitangeklagten G. und R. gingen nämlich auch bei der Ausführung dieser Taten nach dem Plan vor, den sie unter Mitwirkung des Angeklagten für die Begehung der - zum Zeitpunkt der Bildung der Bande im einzelnen noch nicht konkretisierten - Taten entwickelt hatten. Den Kontakt zu "D.", der die gefälschten Papiere beschaffte, hatte der Angeklagte hergestellt (UA 12). Der Erlös aus den Verkäufen der Fahrzeuge wurde auch in den Fällen II. 3 und 4 entsprechend der Bandenabrede geteilt. Darüber hinaus ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Beschwerdeführer in diesen Fällen ebenfalls in den Tatablauf, der sich jeweils über mehrere Tage erstreckte, eingebunden war, zumal er selbst eingeräumt hat, daß die Taten unter den Beteiligten nicht nur geplant und die Aufgaben entsprechend verteilt, sondern "alle Angeklagten über den gesamten Tatablauf informiert gewesen seien" (UA 24).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede