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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 314/99, Beschluss v. 27.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 314/99 - Beschluß v. 27. Juli 1999 (LG Paderborn)

Rechtsmittelverzicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 44 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu einem auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließenden Rechtsmittelverzicht.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. April 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat er nach vorangegangener Rechtsmittelbelehrung erklärt, er "verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die soeben verkündeten Entscheidungen". Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).

Der "rein vorsorglich" gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist - abgesehen davon, daß der Rechtsmittelverzicht zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.) - inzwischen gegenstandslos, wie der Verteidiger dem Strafkammervorsitzenden gemäß Vermerk vom 18. Juni 1999 (Bd. II Bl. 366, 366R d.A.) telefonisch mitgeteilt hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede