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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 226/99, Urteil v. 22.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 226/99 - Urteil v. 22. Juli 1999 (LG Magdeburg)

Einheitliche Tat; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

§ 264 StPO; § 29 BtMG;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu den Darlegungsanforderungen an die einheitlichen Tat nach § 264 StPO beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere die Beweiswürdigung und wendet sich dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in dem ihm in der Anklage zur Last gelegten Umfang verurteilt hat.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, bei den der Verurteilung zugrundeliegenden vier Taten handele es sich um dieselben Taten im Sinne des § 264 StPO wie bei den vier angeklagten Taten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Für eine Tatidentität könnte sprechen, daß es jeweils um Betäubungsmittelgeschäfte mit Ecstasy-Tabletten, LSD-Trips und "Speed" ging, ferner, daß diese Geschäfte jeweils in der Wohnung des Manuel R. stattfanden und sich der Zeitraum der Geschäfte (Anklage: Frühjahr bis September 97; Urteil: Juni bis Ende August 97) zumindest teilweise deckte.

Gegen die Annahme einheitlicher Taten spricht hingegen, daß nach der Anklage Daniel N. und Janna P. die Verkäufer gewesen sein sollen, während das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die Rauschmittel von Manuel R. erworben. Zudem weichen die Tatzeiten für die jeweiligen Einzeltaten sowie Art und Menge der verkauften Betäubungsmittel voneinander ab.

Von einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz der Veränderungen, die das Geschehen im Verlauf der Hauptverhandlung erfahren hat, die Identität der Tat - etwa nach Tatzeit, Tatort und Tatbild - gewahrt ist (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 264 Rdn. 16 ff). Das hätte das Landgericht für jede einzelne der abgeurteilten vier Straftaten klären und bejahen müssen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, um dem Senat insoweit eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Daher muß das Urteil sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Bei der neuen Verhandlung wird die Glaubwürdigkeit der Zeugen N. und P. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sorgfältig zu prüfen sein; insofern verweist der Senat auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft sowie auf die Stellungnahmen des Generalstaatsanwalts und des Generalbundesanwalts hierzu.

Bearbeiter: Karsten Gaede