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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 192/99, Beschluss v. 15.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 192/99 - Beschluß v. 15. Juli 1999 (LG Dortmund)

Tateinheit; Schwerer Bandendiebstahl; Versuch; Diebstahl;

§ 52 StGB; § 244 StGB; § 242 StGB; § 22 StGB;

Leitsätze des Bearbeiters

1. Es liegt lediglich ein Versuch des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a Abs. 1 StGB) vor, wenn die Täter das Fahrzeug stehen lassen, weil dessen Motorisierung nicht den Vorgaben ihres Auftraggebers entspricht.

2. Entwendet ein Bandenmitglied während eines versuchten Bandendiebstahls aus einem aufgebrochenen KFZ fremde Sachen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen, liegt darin kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl, wenn er insoweit nicht als Bandenmitglied und auch nicht unter Mitwirkung des anderen Bandenmitglieds handelte.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1998, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruches in den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift, im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 3 und 4 der Anklage (Fallakte 58 und 59) und die Wertung des Tatgeschehens im Fall 3 der Anklage als vollendeten schweren Bandendiebstahl halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen am 31. Oktober 1996 in dem Parkhaus 3 des Düsseldorfer Flughafens zunächst einen Daimler-Benz, Typ W 140 (S-Klasse), aufbrach, um dieses Fahrzeug unter Mitwirkung des Robert M., eines anderen Mitglieds der Autoschieberbande um Daniel Z. zu entwenden, liegt lediglich ein Versuch des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a Abs. 1 StGB) vor, da der Angeklagte und sein Mittäter das Fahrzeug stehen ließen, weil dessen Motorisierung nicht den Vorgaben ihres Auftraggebers Daniel Z. entsprach. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte danach einen Toyota Landcruiser aufbrach, das Fahrzeug aber nicht entwendete, weil es mit einer komplizierten Alarmanlage ausgestattet war, und sein Vorhaben, einen BMW-Kombi zu entwenden, daran scheiterte, daß der zum öffnen des Fahrzeugs verwendete Schüsselrohling abbrach. Daß der Angeklagte aus dem aufgebrochenen Daimler-Benz Sachen (u.a. ein Fernglas. eine Stoppuhr und ein Handy) entwendete, um ''sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen'', rechtfertigt nicht die Annahme eines vollendeten schweren Bandendiebstahls, da er insoweit nicht als Bandenmitglied und auch nicht unter Mitwirkung des anderen Bandenmitglieds handelte. Der Angeklagte verfolgte mit der Entwendung der Sachen vielmehr ausschließlich eigene Interessen, nicht aber (auch), wie für die Annahme eines Bandendiebstahls erforderlich (vgl. BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1998, 255, 256), ein gemeinsames übergeordnetes Interesse der auf den Diebstahl hochwertiger Autos bestimmten Typs spezialisierten Bande. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 1999 zutreffend ausgeführt hat, liegt insoweit lediglich ein vollendeter (einfacher) Diebstahl vor, der zu dem versuchten Bandendiebstahl in Tateinheit steht (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 89; Ruß in LK 11. Aufl. § 244 a Rdn. 5).

Nach den Feststellungen ist aber - wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist - nicht ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte und sein Mittäter nach dem Scheitern des Versuchs, ein Fahrzeug zu entwenden, jeweils sofort einem anderen Fahrzeug zuwandten, bis sie "schließlich" den Daimler-Benz 500 SEL in dem Parkhaus 3 entdeckten und entwendeten (Fall 4 der Anklage). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sind die in den Fällen 3 und 4 der Anklage festgestellten Handlungsteile daher rechtlich als eine Tat anzusehen, weil zwischen ihnen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand und sie auf einer einzigen Willensentschließung, nämlich dem Tatentschluß beruhten, ein Fahrzeug zu entwenden, das zur Verwertung durch eine der Autoschieberbanden geeignet war, für die der Angeklagte und sein Mittäter Diebstähle ausführten (vgl. BGH NStZ 1996, 493).

Der vollendete schwere Bandendiebstahl. die drei Versuche des schweren Bandendiebstahls und der vollendete Diebstahl stehen danach in Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tatgeschehen in den Fällen 3 und 4 der Anklage bestritten hat, anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NStZ 1996, 493). Für die rechtliche Bezeichnung der Tat und zur Klarstellung des Schuldumfangs reicht die Angabe aus, daß sich der Angeklagte in den als eine Tat zu wertenden Fällen 3 und 4 der Anklage des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht hat.

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall 3 der Anklage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die im Fall 4 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben, da dies den Angeklagten nicht beschwert. Da die Schuldspruchänderung den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berührt, kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 30

Bearbeiter: Karsten Gaede