Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 177/99, Beschluss v. 06.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe (Anklagepunkt III. 2) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1998, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 23 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 24 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe (Anklagepunkt III. 2) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten ausschließlich auf den Inhalt des entwendeten - wie sich später herausstellte leeren - Sparkastens ankam. Bei einer solchen Sachlage hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen eines versuchten Diebstahlsdelikts erfolgen dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. April 1998 - 1 StR 42/98; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 243 Rdn. 25). Eine Zurückverweisung der Sache zu weiterer Sachaufklärung in diesem Fall erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Gründen nicht geboten.
Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten zur Folge. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede