Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 134/99, Beschluss v. 15.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aufgeklärt, ist jedenfalls unbegründet, da sich dem Gericht angesichts fehlender Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum allein wegen der Anwendung des § 21 StGB bei der Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1994 die vermißte Beweiserhebung nicht aufdrängen mußte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede