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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 119/99, Beschluss v. 13.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 119/99 - Beschluß v. 13. April 1999 (LG Rostock)

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Einheitliches erstinstanzliches Verfahren;

§ 354 Abs. 2 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Unbegründetheit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 465 I 1 StPO wegen der Einheit des Verfahrens.

Entscheidungstenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 8. Oktober 1998 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer bereits rechtskräftig festgestellten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm - ohne nähere Begründung - die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt und zugleich sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch geändert, indem er eine rechtskräftig verhängte Strafe einbezogen hat; die weiter gehende Revision wurde verworfen.

Die nicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist unbegründet.

Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des gesamten landgerichtlichen Verfahrens zu tragen, weil er - abgesehen von einem auch in kostenrechtlicher Hinsicht rechtskräftigen Teilfreispruch - wegen der genannten Tat verurteilt worden ist. Auch wenn - wie hier - im ersten Rechtszug infolge Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO mehrere Hauptverhandlungen notwendig sind, hat der Verurteilte alle insoweit entstandenen Kosten zu tragen, weil das erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist (vgl. BGHSt 18, 231; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).

Durch die geringfügige Ermäßigung der Einzelstrafe um drei Monate gegenüber der in beiden vorangegangenen landgerichtlichen Entscheidungen erkannten Strafe ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht derart gemindert worden, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, zumal er auch eine Verurteilung in dem jetzigen Umfang nicht akzeptiert hätte, wie sich aus der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - 3 StR 651/98).

Daß der Angeklagte die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ergibt sich aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen nicht vor.

Bearbeiter: Karsten Gaede