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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 394/96, Beschluss v. 29.10.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 394/96 - Beschluß vom 29. Oktober 1996 (BayObLG München)

BGHSt 42, 283; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, wenn bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen eine noch unbekannte Person ermittelt wird.

§ 33 OWiG; § 78 StGB

Leitsätze

1. Im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Verjährung durch die richterliche Anordnung der Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der noch unbekannten Personalien des Fahrzeugführers nicht unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn sich in den Akten ein zu dessen Identifizierung geeignetes Beweisfoto befindet. (BGHSt)

2. Nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 323). Das gilt auch für die richterliche Zeugenvernehmung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Verjährung durch die richterliche Anordnung der Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der noch unbekannten Personalien des Fahrzeugführers nicht unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn sich in den Akten ein zu dessen Identifizierung geeignetes Beweisfoto befindet.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 17. Mai 1994 mit einem Firmenfahrzeug begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 150 DM festgesetzt.

Der Betroffene hat die Ordnungswidrigkeit eingeräumt. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, macht er geltend, es sei bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten.

Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Am 8. Juni 1994 sandte die zuständige Polizeibehörde einen Anhörungsbogen an die als Halterin des Fahrzeugs ermittelte juristische Person, in deren Unternehmen der Betroffene tätig ist. Angaben zur Person des Fahrzeugführers wurden nicht gemacht. Nach weiteren erfolglosen Bemühungen der Polizeibehörde, den Fahrer zu ermitteln, ordnete der von ihr ersuchte Richter beim Amtsgericht am 27. Juli 1994 Termin zur Vernehmung des Geschäftsführers der Fahrzeughalterin als Zeugen an. In seiner richterlichen Vernehmung vom 5. August 1994 erklärte dieser, bei der auf dem Radarfoto abgebildeten Person handele es sich um den Betroffenen. Daraufhin wurde am 23. August 1994 die Anhörung des Betroffenen angeordnet. Am 9. September 1994 erging der Bußgeldbescheid.

Das zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, daß die Verjährung durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der Personalien des Fahrzeugführers unterbrochen werde, wenn sich in den Akten ein Beweisfoto befinde, das zu dessen Identifizierung geeignet sei. In einem solchen Falle solle durch die Vernehmung nicht ein noch unbekannter Täter ermittelt werden, was für eine wirksame Unterbrechung allerdings nicht ausreiche. Vielmehr richte sich das Verfahren bereits gegen den - durch das Foto hinreichend individualisierten - Betroffenen.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1995 - 3 Ss OWi 1048/94 - gehindert. Darin hat dieses Gericht bei einem in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Sachverhalt der Vernehmung des Halters als Zeugen keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verfahren gegen den Fahrer beigemessen: Ein Radarfoto allein sei, solange nicht weitere Indizien - wie z.B. die Haltereigenschaft - hinzukämen, nicht geeignet, den Fahrer in der erforderlichen, jeden Zweifel ausschließenden Weise zu identifizieren. Fotos, insbesondere Radarfotos, schlössen "erfahrungsgemäß Verwechslungen nicht grundsätzlich aus". Zwar möge im weiteren Verfahrensablauf der Vergleich des Radarfotos mit einer als verdächtig ermittelten Person zum Beweis für deren Täterschaft ausreichen. Für die Frage der Verjährung sei jedoch nicht auf diesen (späteren) Zeitpunkt, sondern auf den der verjährungsunterbrechenden Untersuchungshandlung abzustellen. Ob eine Untersuchungshandlung die Verjährung unterbrechen könne, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer nicht - wie bei einer größeren Firma - unbestimmt sei, sondern sich auf einige wenige Personen, etwa die erwachsenen Mitglieder einer Familie, beschränke, ist in dem Beschluß offen geblieben.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, daß das Oberlandesgericht Hamm damit von einem Erfahrungssatz ausgehe, den es in dieser Allgemeinheit nicht gebe. Für scharfe Radarfotos, die den Fahrer portraithaft abbildeten, sei dies offenkundig. Aber auch Aufnahmen von durchschnittlicher Qualität bestimmten den Fahrer hinreichend deutlich; andernfalls müßten sie auch als Grundlage für die spätere Identifizierung in der Hauptverhandlung ausscheiden. Nur wenn das Radarfoto so verschwommen sei, daß es bei objektiver Betrachtung für eine Identifizierung ungeeignet sei, werde der Betroffene durch das Bild nicht mehr hinreichend konkretisiert. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt (VRS 91, 54):

"Ist das bei einer Geschwindigkeitsmessung vom Fahrer des Fahrzeugs aufgenommene Radarfoto allein - unabhängig von der Qualität des Bildes - nicht geeignet, den Täter zu konkretisieren?"

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Befindet sich in den Akten ein anläßlich einer Geschwindigkeitsmessung gefertigtes Foto des Fahrers, das zu dessen Identifizierung geeignet ist, wird die Verjährung durch eine auf die Feststellung der Personalien des Abgebildeten gerichtete Ermittlungshandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen."

II.

1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das vorlegende Gericht will in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen. Die von dem Betroffenen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung kann nur verfolgt werden, wenn - was von der Antwort auf die Vorlegungsfrage abhängt - die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Geschäftsführers der Fahrzeughalterin unterbrochen worden ist. Die Versendung des Anhörungsbogens an die Fahrzeughalterin war zur Verjährungsunterbrechung nämlich nicht geeignet (vgl. BGHSt 24, 321), und die Anhörung des Betroffenen selbst wurde - wenn die Verjährungsfrist nicht schon zuvor unterbrochen worden war - erst nach deren Ablauf angeordnet. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, daß nach § 80 Abs. 5 OWiG Verfahrenshindernisse, die vor Erlaß des angefochtenen Urteils eingetreten sind, im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Insofern legt das vorlegende Gericht zutreffend dar, daß die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, wenn - wie hier - gerade die Frage, ob ein solches Verfahrenshindernis vorliegt, aus einem der in § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannten Gründe einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf (vgl. BGHSt 36, 59, 63; BayObLG NStZ 1998, 227; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; OLG Frankfurt ZfS 1991, 322; OLG Hamm NStZ 1988, 137 mit zust. Anm. Göhler; OLG Köln VRS 87, 45, 46; a.A. - in einem obiter dictum - OLG Celle NStZ 1991, 396). Dementsprechend versteht der Senat den Vorlegungsbeschluß dahin, daß die Rechtsbeschwerde durch ihn zugelassen worden ist. Das ist in der Beschlußformel zwar nicht ausdrücklich klargestellt, ergibt sich aber aus der Begründung des Beschlusses (unter III. 2.).

2. Bei wörtlichem Verständnis der Vorlegungsfrage wäre der Senat auf die Prüfung beschränkt, ob das bei dem Verkehrsverstoß gefertigte Beweisfoto - bei entsprechend guter Qualität - als zur Individualisierung des Täters geeignet anzusehen ist. Indes darf der Zusammenhang, in dem diese Frage aufgeworfen wird, nicht außer Betracht bleiben. Gegenstand des Meinungsstreits ist das dargestellte Verjährungsproblem. Im Hinblick darauf hat der Senat über folgende Rechtsfrage zu befinden:

Wird in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Verjährung durch die richterliche Anordnung der Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der noch unbekannten Personalien des Fahrzeugführers unterbrochen, wenn sich bei den Akten ein zu dessen Identifizierung geeignetes Beweisfoto befindet?

III.

Diese Frage ist zu verneinen.

1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch jede richterliche Vernehmung eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG, der § 78c Abs. 4 StGB entspricht, wirkt die Unterbrechung aber nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Daraus folgt nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur: Nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 323; BGH NStZ 1986, 313; wistra 1991, 217; BGH, Urteil vom 1. September 1977 - 4 StR 382/77; RGSt 6, 212; 214; RG Recht 1910 Nr. 808; HRR 1933 Nr. 73; BayObLG DAR 1988, 172; OLG Celle JR 1966, 470; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 331, 332; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 78c Rdn. 4; Göhler OWiG 11. Aufl. § 33 Rdn. 55; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 78c Rdn. 4; Rudolphi in SK-StGB § 78c Rdn. 6; Stree in Schönke/ Schröder StGB 24. Aufl. § 78c Rdn. 24; Weller in KK-OWiG § 33 Rdn. 120). Das gilt auch für die richterliche Zeugenvernehmung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.

2. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch für den Fall einer Halteranzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Grundsatz anerkannt, daß die richterliche Vernehmung des Halters (wie auch die Anordnung dieser Vernehmung) zur Ermittlung der Personalien des unbekannten Fahrzeugführers keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten vermag (BayObLG bei Rüth DAR 1982, 261; BayObLG DAR 1988, 172; BayObLG bei Bär DAR 1988, 371; OLG Koblenz VRS 46, 458; ebenso - zu anderen Ermittlungshandlungen - BayObLG VRS 67, 133; OLG Stuttgart VRS 64, 285; OLG Zweibrücken VRS 62, 453). Entgegen der Auffassung des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgerichts (ebenso OLG Celle, Beschluß vom 2. Januar 1995 - 2 Ss (OWi) 339/94; OLG Hamm DAR 1996, 245; OLG Hamm, Beschluß vom 10. September 1982 - 1 Ss OWi 691/82; OLG Schleswig, Beschluß vom 18. August 1981 - 1 Ss OWi 438/91; offengelassen vom OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1996 - Ss 3/96, insofern in DAR 1996, 246 nicht abgedruckt) muß dies auch dann gelten, wenn sich bei den Akten ein Beweisfoto befindet, das nach Qualität und Bildausschnitt geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 377), den Fahrzeugführer zu ermitteln. Das Vorhandensein eines solchen Fotos ändert nichts daran, daß der Betroffene der Verwaltungsbehörde noch nicht bekannt ist (ebenso - allerdings für andere Unterbrechungshandlungen - OLG Stuttgart VRS 64, 285). Das Verfahren wird, solange der Täter noch nicht ermittelt ist, "gegen Unbekannt" geführt, wie dies im übrigen regelmäßig - so auch im Ausgangsverfahren - in Vermerken, Schreiben und Protokollen der beteiligten Verwaltungsbehörden und Gerichte durch die Eingangsformulierung "In dem Verfahren gegen Unbekannt" augenfällig zum Ausdruck gebracht wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer (wie unter Umständen bei einem Firmenfahrzeug) wenig eingegrenzt oder (wie möglicherweise bei einem privaten Pkw) auf wenige Personen beschränkt ist. Der Erwägung des vorlegenden Gerichts, in den in Rede stehenden Fällen solle durch die "Vernehmung des Zeugen der Fahrer als Täter nicht erst ermittelt werden", vielmehr diene die Zeugeneinvernahme "allein dem Zweck, den Namen des Abgebildeten festzustellen, um das Verfahren gegen eine sodann namentlich bekannte Person fortführen zu können", vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Daß diese Betrachtung dem Verfahrenssachverhalt nicht gerecht wird, zeigt sich deutlich bei einem Blick auf die Fälle, in denen es - etwa, weil die als Zeuge vernommene Person berechtigt oder unberechtigt die Auskunft verweigert - nicht gelingt, den auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrzeugführer zu ermitteln. In diesen Fällen muß das Verfahren eingestellt werden. Einstellungsgrund ist, daß der Fahrzeugführer, obwohl sich von ihm (nach wie vor) ein zu seiner Identifizierung geeignetes Beweisfoto bei den Akten befindet, unbekannt ist. Dann kann das Verfahren, das sich nach wie vor auf denselben (auf dem Beweisfoto abgebildeten) Fahrzeugführer bezieht, aber auch vor der Zeugenvernehmung nicht gegen einen "bekannten" Täter gerichtet gewesen sein.

Der Umstand, daß bei Vorhandensein eines Beweisfotos guter Qualität - anders als in sonstigen Fällen einer Halteranzeige - bereits individuelle Merkmale des Fahrzeugführers aktenkundig sind, die ihn von allen anderen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, unterscheiden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anderenfalls müßte beispielsweise in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen "Unbekannt" einem Durchsuchungsbeschluß schon dann Unterbrechungswirkung beigemessen werden, wenn die Akten für eine spätere Identifizierung des Beschuldigten geeignete Informationen über individuelle Merkmale des Täters enthalten, so etwa das Foto einer Raumüberwachungskamera, die aussagekräftige Personenbeschreibung eines Zeugen, einen Fingerabdruck oder für eine DNA-Analyse geeignetes Material. Das wäre eine Folgerung, die, soweit ersichtlich, bisher (zu Recht) noch nicht gezogen worden ist.

3. Die in dem Vorlegungsbeschluß vertretene Rechtsauffassung kann sich - entgegen erstem Anschein - zu ihrer Unterstützung auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 24, 321 berufen. Allerdings heißt es dort (S. 323), für eine Unterbrechung der Verjährung müßten "bereits Merkmale bekannt sein, die den Täter individuell bestimmen und ihn von allen anderen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, unterscheiden". Diese Formulierung könnte indes nur bei isolierter Betrachtung für die Annahme einer Verjährungsunterbrechung gegenüber dem Fahrzeugführer in den hier in Rede stehenden Fällen sprechen. Daß dies nicht gemeint ist, belegt schon der folgende Satz der Entscheidungsgründe, in dem ausdrücklich betont wird, daß es für die Unterbrechungswirkung nicht ausreicht, wenn der unbekannte Täter "durch die richterliche Handlung seiner Person nach erst ermittelt werden soll, auch wenn das mit Hilfe vorhandener schriftlicher Unterlagen erfolgversprechend oder möglich und der in Betracht kommende Personenkreis begrenzt ist". Auch in anderem Zusammenhang (S. 324/325) stellt die Entscheidung unmißverständlich klar, daß die Verjährung jedenfalls nur dann unterbrochen werde, "wenn die Verwaltungsbehörde bereits eine bestimmte Person verdächtigt, Täter der festgestellten Ordnungswidrigkeit gewesen zu sein", was nicht der Fall sei, "wenn die Behörde nur auf Grund ihrer Kenntnis des Kraftfahrzeugkennzeichens den dazu gar nicht verpflichteten Halter des Fahrzeugs ersucht, er möge den betroffenen Fahrer ermitteln". Der Betroffene muß also im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung bereits "der Person nach" bekannt sein. Dazu genügt ein Foto des Täters, mag dieses auch nach seiner Ermittlung eine sichere Identifizierung erlauben, nicht. "Der Person nach" ist der Täter den Behörden erst dann bekannt, wenn seine Personalien ermittelt sind. Diese müssen sich grundsätzlich aus den Akten ergeben (BGH GA 1961, 239; BGH bei Holtz MDR 1991, 701).

Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (BGHSt 24, 321, 323), braucht sich die Unterbrechungshandlung allerdings "nicht gegen den Täter unter seinem richtigen Namen zu richten". Auch daraus darf aber nicht gefolgert werden, daß die Kenntnis jeglicher Personalangaben für eine Verjährungsunterbrechung entbehrlich sei und der Betroffene allein schon durch ein zur Identifizierung geeignetes Beweisfoto hinreichend bestimmt werde.

4. Es ist nicht zu verkennen, daß der zeitliche Druck, unter dem Verwaltungsbehörden und Gerichte angesichts der kurzen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in den hier in Rede stehenden Fallkonstellationen häufig stehen, geringer wäre, wenn die Verjährung durch die richterliche Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers unterbrochen würde. Auch das kann eine andere Beurteilung der Vorlegungsfrage aber nicht rechtfertigen. Im übrigen wird den Verfolgungsbehörden die kurze Verjährungsfrist regelmäßig auch dann keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten, wenn es zur Ermittlung der Personalien des Fahrzeugführers einer richterlichen Zeugenvernehmung bedarf (und diese die Verjährung nicht unterbricht). Im allgemeinen wird es ihnen - bei der gebotenen Beschleunigung des Verfahrens - möglich sein, rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen; so stand etwa im Ausgangsverfahren auch nach der Ermittlung der Personalien des Betroffenen bei der richterlichen Vernehmung des Geschäftsführers der Fahrzeughalterin am 5. August 1994 noch hinreichend Zeit zur Verfügung, um die Verjährung durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen vor dem Fristablauf am 16. August 1994 zu unterbrechen. Soweit im Einzelfall eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung nicht gelingt, ist dies - nicht anders als in den Fällen, in denen kein zur Identifizierung des Fahrzeugführers geeignetes Beweisfoto vorhanden ist - als gewollte Folge der gesetzlichen Verjährungsvorschriften hinzunehmen.

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 283; NJW 1997, 598; NStZ 1997, 346; StV 1998, 264

Bearbeiter: Rocco Beck