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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 497/92, Beschluss v. 21.01.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 497/92 - Beschluß vom 21. Januar 1993 (OLG Düsseldorf)

BGHSt 39, 119; Halten an Taxenständen.

§ 41 Abs. 2 Nr. 4 Zeichen 229 StVO

Leitsatz

An den durch das Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzulässig. (BGHSt)

Entscheidungstenor

I. An den durch das Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzulässig.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Viersen verurteilte den Betroffenen "wegen vorsätzlichen unzulässigen Parkens an einem Taxenstand (Zeichen 229)" zu einer Geldbuße von 20 DM. Es stellte fest, der Betroffene habe mit seinem Pkw an einem mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenstand vier Minuten lang gehalten, um einen Kinderwagen auszuladen.

Auf Antrag des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen zugelassen. Es möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, weil es die Ansicht vertritt, das Vorschriftszeichen 229 zu § 41 StVO erlaube den Führern anderer Fahrzeuge als Taxen das Parken zum Be- und Entladen über einen Zeitraum von drei Minuten hinaus. An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1990 - 2 Ss (OWi) 110/90 - (NZV 1991, 81) gehindert, das den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.

1. In der Sache folgt der Senat der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Celle und des Generalbundesanwalts, wonach die Zulässigkeit des Haltens an Taxenständen ausschließlich der Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO zu entnehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. Bouska Verkehrsdienst 1971, 77, 78; ders. DAR 1972, 253, 261; Harthun DAR 1971, 177, 178; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 12 StVO Rdn. 49; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 12 StVO Rdn. 28; vgl. auch die amtl. Begründung VkBl. 1970, 797, 807 f; a.A. nur Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. § 12 Rdn. 27). Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist an Taxenständen (Zeichen 229) das Parken unzulässig; ausgenommen von diesem Verbot sind - wie sich schon aus der Bezeichnung als "Taxenstand" ergibt - nur Taxen, soweit diese zur Beförderung von Fahrgästen bereitgehalten werden (vgl. § 47 Abs. 1 PBefG). Ebenso eindeutig ist die Regelung in § 12 Abs. 2 StVO, wonach parkt, wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält. Damit ist das Halten an mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenständen zum Zwecke des Be- und Entladens ein untersagtes Parken, wenn die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder der Verkehrsteilnehmer für das Ladegeschäft sein Fahrzeug verläßt (vgl. BGHSt 28, 143, 145 f). Allein diese Auslegung entspricht im übrigen den praktischen Erfordernissen und ermöglicht den Taxifahrern, ihre Verpflichtung zu erfüllen, die Dienste an den dafür eingerichteten Stellen anzubieten (§ 47 Abs. 1 PBefG). Das zeigt auch der vom Oberlandesgericht Celle beurteilte Sachverhalt. Dort hatte der Betroffene mit seinem Lkw einen für drei Taxen vorgesehenen Taxenstand über einen Zeitraum von fünfzehn bis zwanzig Minuten blockiert.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß das Zeichen 286, das das Halten zum Zwecke des Be- oder Entladens für mehr als drei Minuten erlaubt, Bestandteil des Zeichens 229 ist. Eine solche Gestaltung ist zwar unzweckmäßig (vgl. Harthun DAR 1971, 177, 178), ändert jedoch nichts daran, daß es sich um verschiedene Verkehrszeichen mit unterschiedlicher Bedeutung handelt. Der Regelungsgehalt des Zeichens 229 erschöpft sich - nicht anders als der des Zeichens 224 - darin, die als Taxenstand (bzw. Haltestelle) vorgesehene Stelle zu kennzeichnen.

III.

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils ist es zu einer Behinderung von Taxen im vorliegenden Fall nicht gekommen. Es ist auch nicht eindeutig festgestellt, daß der Betroffene sein Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO verlassen (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO § 12 StVO Rdn. 42) und sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, dieses im Falle einer drohenden Behinderung sofort wegzufahren. Mit einer Anhaltedauer von vier Minuten ist die zulässige Anhaltedauer von drei Minuten nur so unwesentlich überschritten worden, daß bei einer sinnvollen Handhabung des Opportunitätsgrundsatzes bereits an Ort und Stelle von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit hätte abgesehen werden können. Der Senat entscheidet deshalb ausnahmsweise in der Sache selbst (vgl. Salger in KK StPO 2. Aufl. § 121 GVG Rdn. 48 f) und stellt das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 119; NJW 1993, 1023; NStZ 1993, 244

Bearbeiter: Rocco Beck