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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 486

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 38/26, Beschluss v. 11.03.2026, HRRS 2026 Nr. 486


BGH 4 StR 38/26 - Beschluss vom 11. März 2026 (LG Münster)

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl; Änderung des Urteils im Einziehungsanspruch (Anordnung der gesamtschuldnerischen Einziehung des Wertes von Taterträgen; Additionsfehler bei der Ermittlung der Beutewerte).

§ 244 Abs. 1, Abs. 4 StGB; § 53 StGB; § 73c Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 2025 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 74.702,94 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ in 15 Fällen, versuchten schweren „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ sowie „Wohnungseinbruchsdiebstahls“, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der festgestellten Beutewerte ein Rechenfehler mit der Folge einer geringfügig zu hohen Summe unterlaufen, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Überdies hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung der (vollendeten) Taten als durch den Angeklagten täterschaftlich begangene (schwere) Wohnungseinbruchdiebstähle für möglich gehalten, dass weitere Personen an der Tatausführung beteiligt gewesen seien, und dies letztlich offengelassen, weil die Tatbeiträge des Angeklagten „jedenfalls mittäterschaftliche Qualität“ gehabt hätten. Die sich deshalb aufdrängende Erörterung, ob weitere an den Einbrüchen beteiligte Personen Mitverfügungsgewalt über die Beutegegenstände innehatten - sei es, weil sie diese bei der Tatausführung selbst in den Händen hielten, oder kraft einer Beuteteilungsabrede (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24 Rn. 11 ff. mwN) - ist indes unterblieben. Der Senat ergänzt deshalb - ebenfalls entsprechend § 354 Abs. 1 StPO - zur Vermeidung jeden Nachteils für den Angeklagten den Einziehungsausspruch um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung, für die es einer namentlichen Benennung des oder der weiteren Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 4 StR 430/25 Rn. 9 mwN).

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 486

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede