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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 277

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 589/25, Beschluss v. 16.12.2025, HRRS 2026 Nr. 277


BGH 4 StR 589/25 - Beschluss vom 16. Dezember 2025 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter rechtfehlerfreier Annahme des Konkurrenzverhältnisses - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat aber den Strafausspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich dahingehend korrigiert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 277

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede