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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 274

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 544/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 274


BGH 4 StR 544/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Hagen)

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Körperverletzung; Beschränkung der Verfolgung (Ausnahme des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen von der Verfolgung, Anforderungen an das Gegenseitigkeitsverhältnis bei Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt).

§ 174 StGB; § 177 Abs. 1; Abs. 6 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 182 Abs. 2 StGB; § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB erfordert das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen der sexuellen Handlung und der in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistung. Ausreichend, aber auch erforderlich hierfür ist, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts hierüber einig sind und der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Mai 2025 wird

a) der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen von der Verfolgung ausgenommen;

b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 203 Fällen, davon in 97 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 105 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie der Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist; bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Ziffern 105. bis 204. der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024) zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 203 Fällen, davon in 97 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 105 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise erfolgreich (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit sie eine Verfahrensbeschränkung und hierdurch bedingte Änderungen der Schuld- und Strafaussprüche gemäß § 354 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung zur Folge hat. Im weiter gehenden Umfang ist sie unbegründet (§ 349 Abs 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte - soweit hier von Relevanz - die Nebenklägerin, seine Tochter, bereits in 100 Fällen sexuell missbraucht, bevor er zum ersten Mal, als diese 16 Jahre alt war, den vaginalen Geschlechtsverkehr von ihr verlangte. Als sie dies ablehnte, sagte er zu ihr „Du brauchst doch Geld, du willst doch deine Freiheiten“, was sie bejahte, und weiter, dass er ihr auch etwas dafür gebe. Als die Zeugin zunächst dennoch nicht einwilligte, wurde der Angeklagte äußerst wütend. Aus Angst vor einem erneuten Wutanfall, wie sie ihn bereits bei früheren sexuellen Übergriffen erlebt hatte, und vor allem vor dem Verlust ihrer Freiheiten willigte die Nebenklägerin nun ein, was der Angeklagte mit den Worten „Ja, ich gebe dir dafür auch was, also es ist ein Geben und ein Nehmen“ kommentierte. Anschließend penetrierte er die „jungfräuliche Scheide“ unter Schmerzen und Weinen seiner Tochter, wobei er sie mit den Worten „Wenn ich das nicht kriege, kriegst du keine Freiheiten, du bleibst zu Hause, dann sperr‘ ich dich ein“ weiter bedrohte. Daraufhin ließ sie die weitere Penetration über sich ergehen. Nach diesem ersten vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter verlangte der Angeklagte diesen regelmäßig von ihr und bezahlte sie mindestens sechs Mal für dessen Duldung. Dazu übergab er ihr stets im Anschluss Bargeldbeträge zwischen 50 und 200 Euro.

2. Der Senat hat die von der Strafkammer bejahte Gesetzesverletzung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung analog § 354 Abs. 1 StPO geändert.

Der Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB erfordert das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen der sexuellen Handlung und der in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistung. Ausreichend, aber auch erforderlich hierfür ist, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts hierüber einig sind und der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 437/15, BGHSt 61, 173 Rn. 11; Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 StR 315/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 5/04, juris Rn. 4 jeweils mwN). Ob dies in den sechs Fällen nach dem ersten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin der Fall war, vermag der Senat den Feststellungen nicht sicher zu entnehmen. Diese belegen lediglich eine jeweils an den vollzogenen Geschlechtsverkehr anschließende Zahlung an die Nebenklägerin. Weder verhalten sie sich zu hierbei (auch nur konkludent) getroffenen Entgeltvereinbarungen spätestens während des sexuellen Kontakts noch dazu, ob sich die Nebenklägerin zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs durch entsprechende Vereinbarungen zumindest mitmotivieren ließ, oder ob sie den Forderungen des Angeklagten allein aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen nachkam.

3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Strafausspruchs nach sich.

Mit Blick auf die in den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Ziffern 105. bis 204. der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024) im Übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und acht Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht in den betroffenen sechs Fällen bei jeweiligem Wegfall der tateinheitlich angenommenen Begehung eines sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Der Senat setzt diese daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO als neue Einzelfreiheitsstrafen von ebenfalls jeweils vier Jahren und acht Monaten fest. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe Bestand. Mit Blick auf insgesamt 205 verhängte Einzelfreiheitsstrafen - im Umfang von zwischen zwei Jahren und fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, lediglich in einem Fall im Umfang von sechs Monaten - vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht bei Herabsetzung von sechs Einzelfreiheitsstrafen um jeweils zwei Monate auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 274

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede