HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 271
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 481/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 271
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings war der Maßregelausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), zieht dies gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - 4 StR 47/23 Rn. 7 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 271
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede