HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 393
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 434/25, Urteil v. 26.02.2026, HRRS 2026 Nr. 393
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. April 2025 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellem Missbrauch „eines“ Kindes und Herstellung kinderpornographischer Inhalte, der Herstellung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines“ Kindes, der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte, des „Unternehmens der Besitzverschaffung eines kinderpornographischen Inhalts“ sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt und ihn wegen eines weiteren Anklagevorwurfs freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen den Teilfreispruch und - insoweit vertritt der Generalbundesanwalt (teilweise) die Revision - gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte entwickelte ein pädosexuelles Interesse an der Nebenklägerin, seiner am 23. April 2018 geborenen Tochter. Er stellte von einer Kinderpuppe sexualbezogene Aufnahmen, auch „in Interaktion mit seinem Penis“ her. Diese Bilder zeigte er vor 2023 der damals höchstens dreijährigen Nebenklägerin, um sie auf einen von ihm geplanten sexuellen Missbrauch vorzubereiten, indem er ihr zeigte, wie sie in Zukunft zu agieren habe, ihre Neugier weckte, Hemmschwellen abbaute und sie an sexuelle Aktivitäten gewöhnte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
a) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt veranlasste der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht dreijährige Nebenklägerin, im Badezimmer an seinem erigierten Penis den Oralverkehr zu vollziehen. Hiervon erstellte er zwei Videoaufnahmen, die er auf seinem Mobiltelefon sicherte (Fall III. 1. der Urteilsgründe).
b) Spätestens am 24. März 2023 brachte der Angeklagte die damals etwa drei- bis vierjährige Nebenklägerin dazu, sich in ihrem Kinderzimmer unbekleidet mit gespreizten Beinen auf den Boden zu setzen und ihre Schamlippen, zudem im Stehen ihre Gesäßhälften auseinanderzuziehen. Darüber hinaus rieb er die Eichel seines erigierten Penis und seine Fingerspitze „an der Vagina sowie zwischen den Schamlippen“ der bäuchlings auf dem Bett liegenden Nebenklägerin, wobei er mindestens den Scheidenvorhof penetrierte. Schließlich veranlasste er die Nebenklägerin, sich vor ihn hinzusetzen und an seinem Glied zu manipulieren. Von diesen Geschehen fertigte der Angeklagten Videoaufnahmen, die er auf seinem Mobiltelefon speicherte (Fall III. 2. der Urteilsgründe).
c) Spätestens am 1. April 2023 führte der Angeklagte einen Zeigefinger mindestens in den Scheidenvorhof der mit entkleidetem Unterleib bäuchlings vor ihm liegenden Nebenklägerin ein, die damals etwa drei bis vier Jahre alt war, und filmte das Geschehen mit seinem Mobiltelefon (Fall III. 3. der Urteilsgründe). Mit diesem fotografierte er zudem spätestens am 8. Juli 2023 das herausgestreckte Gesäß der unbekleideten Nebenklägerin, als diese sich an einem im Garten aufgestellten Swimmingpool hochstützte. Ferner veranlasste der Angeklagte am 10. September 2023 die fünfjährige Nebenklägerin dazu, ihm in ihrem Kinderzimmer unbekleidet und nach vorn gebeugt ihr Gesäß entgegenzustrecken sowie ihren Intimbereich zu präsentieren, als sie an einem an der Decke befestigten Trapez turnte. Hiervon fertigte er mindestens sieben Bilddateien an (Fälle III. 4. und III. 6. der Urteilsgründe).
d) Spätestens am 29. Juli 2023 legte der Angeklagte der damals etwa vier- bis fünfjährigen Nebenklägerin Ledermanschetten an den Hand- und Fußgelenken, ein Halsband sowie eine Augenbinde an. Er fesselte sie mit gespreizten Beinen an das zum Turnen gedachte Trapez und schlug vor, etwas Neues auszuprobieren. Sodann manipulierte er für etwa dreißig Sekunden mit einem Vibrator an ihrer Klitoris und ihren äußeren Schamlippen. Das Kind versuchte immer wieder, die Oberschenkel zusammenzudrücken, um der Berührung zu entgehen. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Nebenklägerin seine Handlungen, die er wiederum mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete, nicht wünschte. Durch die - ihn erregende - Fesselung des Kindes hatte der Angeklagte eine etwaige Abwehr oder Gegenwehr gar nicht erst aufkommen lassen wollen (Fall III. 5. der Urteilsgründe).
e) Am 14. August 2023 lud der Angeklagte über den Internetdienst Reddit für sämtliche anderen Nutzer sichtbar insgesamt achtzehn (teilidentische) Bilddateien hoch. Diese zeigten jeweils ein Mädchen im Alter von etwa zehn bis zwölf Jahren, das mindestens im Brust- und Intimbereich entkleidet ist und zum Teil die Hände gezielt auf den Unterleib legt sowie die Beine spreizt (Fall III. 7. der Urteilsgründe). Des Weiteren versandte der Angeklagte am 4. September 2023 über den Kommunikationsdienst Telegram an den Nutzer „T.“ eine mehrere Minuten lange Videodatei, die den zwischen einem Erwachsenen und einem Mädchen im Grundschulalter vollzogenen vaginalen Geschlechtsverkehr zeigt (Fall III. 8. der Urteilsgründe).
f) Am 29. September 2023 durchsuchten die Ermittlungsbehörden die Wohnung des Angeklagten. Dieser verfügte bewusst und gewollt auf sichergestellten Mobiltelefonen, einer SD-Karte sowie einem Computer über eine Vielzahl weiterer kinderpornographischer Bilder und Videos. Bis zur erneuten Durchsuchung am 28. August 2024 erwarb der Angeklagte, der an einer Paraphilie im Sinne einer pädophilen Störung leidet, ein neues Mobiltelefon und speicherte hierauf abermals kinderpornographische Inhalte (Fälle III. 9. und III. 10. der Urteilsgründe).
2. Der unbestrafte Angeklagte, dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB die Strafkammer nicht angeordnet hat, ist von einem weiteren Anklagevorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.
a) Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten auch vorgeworfen worden, mit Gewalt den Beischlaf mit einer Person vollzogen zu haben. In der Nacht zum 1. November 2004 habe er sich nach dem Besuch einer Halloween-Party im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung in B. für seine damalige Ehefrau unerwartet auf diese gelegt und an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Währenddessen habe er sie derart kräftig gewürgt, dass sie Todesangst verspürt und ein „Piepsen“ im Kopf wahrgenommen habe. Über die von der weinenden Geschädigten mehrfach geäußerte Ablehnung sowie wiederholte Bitte, damit aufzuhören, habe er sich dabei bewusst hinweggesetzt. Frühestens nach etwa zwei Minuten sei es der Geschädigten gelungen, den Angeklagten mit aller Kraft von sich herunterzustoßen.
b) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte - wie von ihm eingeräumt - die stark alkoholisierte Zeugin am Tattag im Anschluss an den Besuch einer Halloween-Party und im Streit um die neue Beziehung der Zeugin in der Küche des gemeinsam bewohnten Hauses schubste und würgte. Schon von einem (späteren) Vollzug des Geschlechtsverkehrs im Schlafzimmer vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Bei dem Teilfreispruch ist es davon ausgegangen, dass die „tateinheitlich verwirklichte Körperverletzungshandlung“ verjährt sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist auf den Teilfreispruch und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diesem Anfechtungsumfang entspricht der Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft (§ 344 Abs. 1 StPO).
a) Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung über den angegriffenen Teilfreispruch hinaus nur sachlich-rechtliche Beanstandungen gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung erhebt, lässt auf keinen weiter gehenden Beschränkungswillen schließen. Denn die Ausnahme des Strafausspruchs von der Anfechtung wäre im vorliegenden Fall unwirksam. So beanstandet die Staatsanwaltschaft zugleich einen inneren Widerspruch der Urteilsgründe bei der schon strafzumessungsrelevanten Frage, wie ausgeprägt die sexuelle Devianz des Angeklagten ist. Zudem hat das Landgericht den Angeklagten auch deshalb nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht, weil es die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs berücksichtigt hat. Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22 Rn. 5 mwN; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 12), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der die getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24 Rn. 30; Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11).
b) Die erklärte Beschränkung der Revision auf den Teilfreispruch sowie den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 19 f. mwN). Hierfür ohne Belang ist der konkurrenzrechtlich unzutreffende Schuldspruch, dass im Fall III. 9. der Urteilsgründe eine tatmehrheitlich begangene Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte vorliege (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 4 StR 385/25 Rn. 6 f. mwN). Ebenso wenig zieht eine erst vom Generalbundesanwalt angesprochene unterlassene Verurteilung nach § 173 Abs. 1 StGB im Fall III. 2. der Urteilsgründe die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung in Zweifel.
2. Der Teilfreispruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht dies grundsätzlich hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 3 StR 487/24 Rn. 14; Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19 Rn. 6 mwN).
b) Hieran gemessen ist der Teilfreispruch des Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht hat die insoweit bestreitende Einlassung des Angeklagten nicht nur unkritisch übernommen. Vielmehr hat es sich in der zu Recht bejahten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nach einer ausführlichen Darstellung und Würdigung der Aussage der Belastungszeugin nicht zweifelsfrei von dem Tatvorwurf überzeugen können. Hierbei hat es die für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage sprechenden Umstände wie die bejahte Konstanz und die verneinte bewusste Falschaussage bedacht. Dass sich das Landgericht angesichts großer Erinnerungslücken der Zeugin, ihrer damals starken Alkoholisierung, mangelnder Realkennzeichen bei der Schilderung des Kerngeschehens sowie des großen Zeitablaufs nicht von dem Tatvorwurf der Vergewaltigung überzeugen konnte, ist eine dem Tatgericht vorbehaltene und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Würdigung. Soweit die Strafkammer dabei darauf abgestellt hat, dass die Zeugin aus der Körperverletzung durch Würgen (sowie dem Aufeinanderliegen im Rahmen eines anschließenden Handgemenges) auf die Überschreitung einvernehmlicher BDSM-Praktiken nur geschlossen haben könnte, liegt hierin - anders als die Revision meint - kein Widerspruch.
c) Der Teilfreispruch ist mit Blick auf eine etwaig vorrangige Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht eine Körperverletzung des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten festgestellt und insoweit eine „tateinheitlich verwirklichte“ Handlung bejaht hat. Es liegt bereits näher, dass dieses verjährte Delikt von der auf ein Geschehen in einem anderen Wohnraum abstellenden Anklage nicht umfasst ist (§ 264 StPO). Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn als weniger schwerwiegendes Delikt gegenüber der angeklagten Vergewaltigung könnte selbst bei Tatidentität nicht einmal eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dazu führen, dass anstelle eines (Teil-)Freispruchs die Einstellung aufgrund eines Verfahrenshindernisses zu erfolgen hätte (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - 5 StR 14/21 Rn. 5 mwN).
3. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB hat keinen Bestand. Das Landgericht hat eine Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.
a) Im Rahmen ihrer Prüfung, ob der Angeklagte gemäß § 66 Abs. 2 StGB in der Sicherungsverwahrung unterzubringen sei, hat die Strafkammer einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten bejaht. Die sichere Überzeugung, dass er für die Allgemeinheit gefährlich sei, vermochte sich das Landgericht hingegen nicht zu verschaffen. Hierzu hat es ausgeführt, es habe zunächst auf die von der psychiatrischen Sachverständigen ermittelte niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit von 3 % bis 10 % abgestellt, die am unteren Rand der Legalprognostik liege. Der Angeklagte habe die Taten eingeräumt, damit die Verantwortung übernommen. Soweit er versucht habe, die Beweggründe für sein Tun zu externalisieren, sei die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht überschritten. Er sei durch das Verfahren sichtlich beeindruckt. Angesichts der Strafhöhe von neun Jahren habe die Strafkammer sowohl die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs als auch das fortschreitende Lebensalter des Angeklagten berücksichtigt, der bei Haftentlassung über 60 Jahre alt sein werde. Da sich die Übergriffe im familiären Umfeld abgespielt hätten, bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dem Angeklagten nach Haftentlassung entsprechende Möglichkeiten des Zugriffs auf präpubertäre Mädchen böten. Der Angeklagte habe die Verurteilung akzeptiert. Er habe sich zumindest vordergründig mit den äußeren Folgen für seine Tochter auseinandergesetzt. Insoweit werde er sich aller Wahrscheinlichkeit nach einer psychologischen Aufarbeitung in der Haft nicht entziehen.
b) Diese Ausführungen sind zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft.
aa) Die Gefährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines entsprechenden Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10 Rn. 9; Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10 Rn. 7 mwN). Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - 4 StR 113/25 Rn. 12; Beschluss vom 23. April 2024 - 4 StR 8/24 Rn. 10; jew. zu § 63 StGB). Bei der Beurteilung, ob der Angeklagte gefährlich für die Allgemeinheit ist, muss dabei gegebenenfalls auch die Frequenz der Tatbegehung berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 13; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11; Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei alldem auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2020 - 1 StR 502/19 Rn. 30; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, juris Rn. 17 mwN). Eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Täters aus dem Strafvollzug muss bei der Prognose außer Betracht bleiben; ihr wird erst am Ende des Vollzugs im Rahmen der Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2020 - 1 StR 502/19 Rn. 30; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16). Abzusehende zukünftige Entwicklungen können hingegen bereits prognoserelevant sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21 Rn. 20 zu § 63 StGB).
bb) Diesen Maßgaben werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Erwägungen der Strafkammer sind bereits widersprüchlich. Der Gefahrenprognose hat sie eine Verantwortungsübernahme des Angeklagten für die Taten zugrunde gelegt. Hingegen ist sie bei der Bejahung der Hangtäterschaft der psychiatrischen Sachverständigen dahin gefolgt, dass er vordergründig Reue, aber „keine echte Verantwortungsübernahme“ zeige. Hierin liegt ein nicht aufgelöster Widerspruch. Dabei gebieten es auch die Grundsätze zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. dazu beim geständigen Angeklagten ohnehin BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 134/85, juris Rn. 6; LKStGB/Schneider, 14. Aufl., § 46 Rn. 198) nicht, einen legalprognostisch relevanten Umstand, der tatsächlich nicht vorliegt, zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen.
Der weiter herangezogene Umstand, der Angeklagte habe die Verurteilung akzeptiert, kann nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) beruhen. Darüber hinaus durfte das Landgericht zwar in seine prognostischen Erwägungen auch abzusehende zukünftige Entwicklungen einbeziehen. Die Umstände, die einer Gefährlichkeit des Angeklagten entgegenstehen sollen, sind aber nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Insoweit verweist die Strafkammer pauschal auf die Wirkungen des Strafvollzugs und des fortschreitenden Lebensalters, ohne diese und ihre Absehbarkeit zu erörtern. Bei der erwarteten Therapieaufnahme des Angeklagten findet jedenfalls die Erfolgswahrscheinlichkeit keine Darlegung. Wenn die Strafkammer auf die Entlassungssituation abstellt, erschöpfen sich ihre Ausführungen (notwendig) in einer Mutmaßung. Bei alldem ist nicht erkennbar, dass sich das Landgericht über eine statistische Rückfallwahrscheinlichkeit hinaus mit der individuellen Tatfrequenz, Persönlichkeit und sexuellen Devianz des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt befasst hat, ob von ihm - nach gegenwärtiger Beurteilung - erhebliche Sexualstraftaten zum Nachteil anderer Kinder (etwa im Rahmen neuer Kontakte) drohen.
c) Der aufgezeigte Rechtsfehler zieht die Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. In der Folge ist der gesamte Strafausspruch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) aufzuheben (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 39; Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 11).
a) Die Aufhebung ist hier bereits deshalb geboten, weil die Strafkammer eine Hangtätereigenschaft des Angeklagten auf Basis einer pädophilen Nebenströmung bejaht hat, aber - hierzu in einem Spannungsverhältnis stehend - im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung von einer Kernpädophilie ausgegangen ist. Damit insoweit für den zweiten Rechtsgang keine Bindung eintritt, hebt der Senat auch den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Der Senat vermag allerdings auszuschließen, dass sich das Ausmaß der pädophilen Störung zum Vorteil des Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat. Daher erfolgt die Aufhebung des Strafausspruchs allein zu dessen Gunsten nach Maßgabe von § 301 StPO.
b) Denn Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Strafausspruchs nicht ergeben. Nicht zu beanstanden ist es, dass das Landgericht im Fall III. 4. der Urteilsgründe (Herstellen kinderpornographischer Inhalte) der Sache nach den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 30. November 2020 zur Anwendung gebracht hat, der bis zum 30. Juni 2021 galt. Insoweit vermochte die Strafkammer die Tatzeit nicht genau festzustellen. Die Tat ereignete sich laut den Urteilsgründen nach dem dritten Geburtstag der Nebenklägerin am 23. April 2021, aber spätestens am 8. Juli 2023. Damit hat das Landgericht zutreffend den im Tatzeitraum mildesten Strafrahmen herangezogen, der zudem milder als der gegenwärtige war (§ 2 Abs. 3 StGB). Soweit das Landgericht darüber hinaus im Fall III. 8. der Urteilsgründe für das am 4. September 2023 begangene Delikt nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte) unter Heranziehung der milderen aktuellen Fassung den Strafrahmen mit drei (statt sechs) Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beziffert hat, liegt ein bloßes Schreibversehen bei der Darstellung der Strafzumessung vor. Dies zeigt der Vergleich mit der im Fall III. 7. der Urteilsgründe wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte verhängten Einzelstrafe, die nur wenig höher liegt. Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht den Strafrahmen denn auch zutreffend beziffert.
Das neue Tatgericht hat - mit sachverständiger Hilfe - eigene Feststellungen zum Strafausspruch, wozu auch die (fehlenden) Voraussetzungen des § 21 StGB zählen, sowie zur Maßregelfrage zu treffen. Zudem kann es die im Übrigen bindenden Feststellungen widerspruchsfrei ergänzen. Hiervon ausgehend wird das neue Tatgericht unter näherer Erörterung auch der gegen einen Hang des Angeklagten sprechenden Umstände widerspruchsfrei und eingehender als bisher geschehen darzulegen haben, ob die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB - oder zumindest des § 66a Abs. 2 StGB - vorliegen, und ggf. die Verhältnismäßigkeit zu prüfen sowie sein Ermessen auszuüben haben (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - 4 StR 267/25 Rn. 4 ff. mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 393
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede