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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1387

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 401/25, Beschluss v. 07.10.2025, HRRS 2025 Nr. 1387


BGH 4 StR 401/25 - Beschluss vom 7. Oktober 2025 (LG Essen)

Verwerfung einer Revision als unbegründet; Klarstellung eines Schuldspruchs (unvollständige Wiedergabe des im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teils).

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und der Bedrohung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat im Urteilstenor den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teil des Schuldspruchs unvollständig wiedergegeben, indem es den im Fall II.9. der Gründe des Urteils vom 16. Dezember 2022 tateinheitlich begangenen sexuellen Übergriff nicht genannt hat. Der Senat berichtigt dies zur Klarstellung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1387

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede