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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1386

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 369/25, Beschluss v. 08.10.2025, HRRS 2025 Nr. 1386


BGH 4 StR 369/25 - Beschluss vom 8. Oktober 2025 (LG Mönchengladbach)

Teilaufhebung eines Adhäsionsausspruchs (fehlender Antrag auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes).

§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 308 Abs. 1 ZPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Anspruch der Adhäsionskläger auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld und den Beerdigungskosten) hatte keiner der Adhäsionskläger beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erklärung des Angeklagten, „die Adhäsionsanträge“ dem Grunde nach anzuerkennen, etwaige Ansprüche hierauf nicht umfasste. Der diesbezügliche Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben.

Des Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO bedarf es mangels eines rechtshängig gewordenen Antrags insoweit nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1386

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede