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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 663

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 35/25, Beschluss v. 23.04.2025, HRRS 2025 Nr. 663


BGH 4 StR 35/25 - Beschluss vom 23. April 2025 (LG Dortmund)

Ergänzung eines Einziehungsausspruchs (gesamtschuldnerische Haftung).

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2024 im Einziehungsausspruch dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrags von 350.000 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis in einem Fall und bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 593.200 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte die von ihm vereinnahmten Erlöse aus den Verkäufen des Cannabis in den Fällen II.2.a) bis f) der Urteilsgründe nach Abzug von Kosten und Entnahme eines Betrages für seinen Lebensunterhalt an einen „B.“ weiter. Da die Strafkammer ihrer Einziehungsentscheidung in diesen Fällen lediglich die an „B.“ weitergegebenen Beträge zugrunde gelegt hat, haftet der Angeklagte insoweit nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 2 StR 627/24 Rn. 2 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 663

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede