HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 929
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 35/25, Beschluss v. 22.05.2025, HRRS 2025 Nr. 929
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
1. Die Revisionsrücknahme des Angeklagten vom 6. Februar 2025 ist erst am 21. Mai 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Bereits mit Beschluss vom 23. April 2025 hatte der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision zugunsten des Angeklagten im Einziehungsausspruch dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrags von 350.000 Euro als Gesamtschuldner haftet (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog). Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen vor Eingang der Rücknahmeerklärung in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision des Angeklagten ist gegenstandslos, weil sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht erklärte Zurücknahme der Revision, dort eingegangen am 11. Februar 2025, ist unbeachtlich, denn die Sache war zu diesem Zeitpunkt nach dem Eingang der Akten am 28. Januar 2025 bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 ‒ 4 StR 59/24 Rn. 2; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 347 Rn. 6). Der Senatsbeschluss ist somit ‒ auch wenn der „Fehler in der Weiterleitung“ nicht in die Sphäre des Angeklagten fällt ‒ unabänderlich. Denn die Revisionsentscheidung hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 ‒ 1 StR 47/23 Rn. 2; Beschluss vom 10. Mai 2011 ‒ 3 StR 72/11 Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 929
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede