hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1176

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 32/25, Beschluss v. 01.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1176


BGH 4 StR 32/25 - Beschluss vom 1. Juli 2025 (LG Arnsberg)

Verwerfung einer Revision als unbegründet (Berichtigung des Schuldspruchs: Abweichung zwischen Sitzungsprotokoll und Urteilsurkunde).

§ 274 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausweislich der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 340/09 Rn. 2) wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat, steht dies sowohl in Widerspruch zum Tenor der Urteilsurkunde - dort „vorsätzliche“ Körperverletzung - als auch zu den Urteilsgründen, die allein eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB tragen. Der Senat stellt den Urteilstenor daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, klar, wobei der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 ‒ 4 StR 488/23 Rn. 6).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1176

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede